§ 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
Das Entgeltsystem des TVöD/TV-L verbleibt im Nebeneinander der §§ 12, 13 einerseits, des § 14 andererseits dabei, dass allein die vom Beschäftigten „nicht nur vorübergehend“ – also dauerhaft – auszuübende Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD Bund/VKA, § 12 Abs. 1 Satz 2 TV-L) die tarifliche „Eingruppierung“ in einer Entgeltgruppe nach sich zieht und damit sowohl das Tabellenentgelt als grundsätzlich auch den arbeitsvertraglichen Rahmen bestimmt, innerhalb dessen z. B. andere Tätigkeiten kraft Weisungs- (Direktions-)rechts übertragen werden können. Demgemäß führt auch nur die dauerhafte Änderung der bisher übertragenen Tätigkeit, wenn dadurch die Tätigkeitsmerkmale einer anderen Entgeltgruppe erfüllt werden, zu einer Änderung der tariflichen Eingruppierung.
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