Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 14 Wahlberechtigung

Die Regelung über das aktive Wahlrecht (zum passiven Wahlrecht s. § 15) war ursprünglich in § 9 PersVG 1955 enthalten. Diese Norm wurde mit wenigen Änderungen überführt in § 13 BPersVG F. 1974. § 13 Abs. 1 S. 2 F. 1974 berücksichtigte, dass bei längerer Beurlaubung ohne Bezüge es an der für die Wahlberechtigung notwendigen Eingliederung in die Dienststelle fehlt (s. BT-Drs. 7/176, S. 28 – Zu § 12 –). Der neu eingefügte Abs. 2 S. 2 sicherte die Personalratstätigkeit auf überörtlicher Ebene ab dadurch, dass für die einer Abordnung ähnliche Freistellung für die Geschäftsführung in Stufenvertretungen oder im Gesamtpersonalrat die persönliche Bindung an die (und die Wahlberechtigung für die) eigene Stammdienststelle rechtlich festgeschrieben wurde (BT-Drs. 7/176, a. a. O.).

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