Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 19 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren

Die Vorschrift enthält neben den allgemeinen, tragenden Wahlrechtsgrundsätzen (geheime und unmittelbare Wahl, Abs. 1) eine Reihe von Bestimmungen über das Wahlverfahren. Sie geht dabei von dem Grundsatz der nach Gruppen getrennt durchzuführenden Wahl aus (Abs. 2); die Durchführung gemeinsamer Wahlen bedarf besonderer Voraussetzungen. Ferner bestimmt sie, dass die Wahl je nach der Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder als Verhältnis- oder Personenwahl durchzuführen ist (Abs. 3). Die Vorschrift wird ergänzt durch die Bestimmungen der nach § 129 erlassenen Wahlordnung, insbesondere §§ 25–30 BPersVWO (Text s. D 510; nachfolgend kurz: WO).

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