§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
Diese Norm legt die tragenden Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung fest. Abs. 1 enthält mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine Grundnorm für die Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalvertretung. Abs. 2 regelt die Dienststelle und Personalvertretung obliegende Friedenspflicht. Abs. 3 beinhaltet den Grundsatz, sich vor der Anrufung außenstehender Stellen um eine Einigung innerhalb der Dienststelle zu bemühen. Abs. 4 legt gemeinsame Überwachungsaufgaben für Dienststelle und Personalvertretung fest (S. 1, 2) und bestimmt das dabei zu beachtende Gebot der Objektivität und Neutralität der Amtsausübung (S. 3). Abs. 5 beinhaltet für Dienststelle und Personalvertretung ein Verbot parteipolitischer Betätigung in der Dienststelle.
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