Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

Für die in § 21 genannten Fälle, in denen Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung zu zahlen („fortzuzahlen“) ist, regelt die Vorschrift, wie dieses fortzuzahlende Entgelt zu bestimmen ist. Die klassischen und bedeutsamsten Fälle der Entgeltfortzahlung sind Urlaub und Krankheit. Insoweit konkretisiert § 21 die gesetzlichen Regeln zur Bemessung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (§ 11 Abs. 1 BUrlG, § 4 EFZG), teilweise unter Nutzung der Tariföffnungsklauseln in § 13 Abs. 1 BUrlG, § 4 Abs. 4 EFZG.

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