§ 21 (Wahl des Wahlvorstandes bei Fehlen eines Personalrats)
Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 22 Abs. 2 n. F.;
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0021
Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 22 Abs. 2 n. F.;
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