§ 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Die Benachrichtigung der Gewählten hat nur deklaratorische Bedeutung, denn sie haben dieses Amt bereits mit der Wahl erworben. Empfehlenswert ist der in die Mitteilung aufzunehmende Hinweis, dass die Wahl als angenommen gilt, wenn nicht binnen drei Arbeitstagen die Erklärung abgegeben wird, dass der Bewerber die Wahl ablehne. Nicht die Annahme, sondern die Ablehnung muss ausdrücklich erklärt werden. Vorläufer des § 22 war § 22 PersVWO 1955, der bei Schaffung der BPersVWO 1974 deutlich präzisiert wurde. S. 1 fordert nunmehr eine Benachrichtigung gegen Empfangsbestätigung, und legt dem Wahlvorstand zum Nachweis des Zugangs und seines Zeitpunkts Einschreiben nahe. Neu angefügt wurde S. 2 darüber, dass Schweigen des Bewerbers als Annahme der Wahl gilt (wobei dies eine alsbaldige Niederlegung des Amts nicht ausschließt). § 22 wurde seither nicht geändert.
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