§ 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Namen der gewählten Bewerber dient vor allem der Information der Beschäftigten, die nicht an der Stimmenauszählung und der Feststellung des Wahlergebnisses teilgenommen haben. § 23 ging aus § 23 PersVWO 1955 hervor. Dabei wurde neben einer redaktionellen Umstellung die vormals auf die Namen der gewählten Bewerber beschränkte Mitteilung auf das gesamte Wahlergebnis erweitert. Die Vorschrift wurde bisher nicht geändert.
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