§ 23 Bereitschaftszeiten
Für Hausmeister, bei denen typischerweise nicht unerhebliche Bereitschaftszeiten in die Arbeitszeit fallen, gilt die Regelung des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TV-L. Danach darf die Summe aus „faktorisierten“ Bereitschaftszeiten und Vollarbeitzeiten die normale regelmäßige Arbeitszeit des § 6 nicht überschreiten, und vor allem darf die Summe aus nicht faktorisierten (d. h. voll angerechneten) Bereitschaftszeiten und Vollarbeitszeiten 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Das entspricht der generell für Arbeitnehmer mit Bereitschaftszeiten nach § 9 Abs. 1 TV-L geltenden Regelung.
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