Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Der Zweck des § 24 besteht darin, die mit der Wahl zusammenhängenden Unterlagen in ihrem Bestand zu sichern, weil sie z. B. im Wahlanfechtungsverfahren, im Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl oder der mangelnden Wählbarkeit eines Mitgliedes, die ohne Fristbegrenzung zulässig ist, oder auch in anderen Beschlussverfahren als Beweis (s. zum Beweiswert H § 21 Rz 1; H § 14 Rz 4) dienen können (s. zur Bedeutung der Wahlunterlagen OVG Lüneburg PersR 1987, 229 – LS –). Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Unterlagen, die bei der Wahl eines personalvertretungsrechtlichen Organs oder im Zusammenhang mit dieser Wahl entstehen. Die Vorschrift wurde mit einer redaktionellen Änderung (Ergänz der Freiumschläge in der Klammeraufzählung) aus § 24 PersVWO 1955 übernommen. Die Vorschrift wurde seither nicht geändert.

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