§ 25 Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2a, SR 2b, SR 2m und SR 2o zum BAT/BAT-O und der SR 2a, SR 2b, SR 2i und SR 2l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb/MTArb-O
Die Vorschrift bezieht sich auf die bisherige tarifliche Regelung über die Pflicht zur Rückzahlung von Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Fortbildung des Angestellten. Diese gilt für Maßnahmen fort, die bis zum Inkrafttreten des TV-L bewilligt worden sind. Für Kosten des Arbeitgebers bei neuen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen kann eine Rückzahlungspflicht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers (nur) nach den allgemeinen Grundsätzen der Zulässigkeit solcher Klauseln arbeitsvertraglich vereinbart werden.
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