§ 25 (Wahlanfechtung)
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen der Anfechtung einer fehlerhaften Personalratswahl. Sie entspricht dem § 22 PersVG 1955 mit der Abweichung, dass die Anfechtungsfrist im Zuge der Umstellung aller Fristen auf Arbeitstage (s. § 39 Abs. 1 S. 1; § 49 Abs. 3; § 69 Abs. 2 S. 3, 4 und Abs. 3; § 72 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1) auf zwölf Arbeitstage festgesetzt ist. Damit werden die Schwierigkeiten vermieden, die sich unter dem alten Recht bei der Aufeinanderfolge mehrerer Feiertage ergaben (s. BVerwG PersV 1974, 147).
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