§ 26 Erholungsurlaub
Der Erholungsurlaub ist die gesetzlich im Mindestumfang garantierte, den Entgeltanspruch nicht berührende jahresbezogene Freistellung von der Arbeit. Der Urlaubsanspruch richtet sich demgemäß auf Beseitigung der Arbeitspflicht; er ist auf das Urlaubsjahr und ggf. den Übertragungszeitraum befristet. Die korrespondierende Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubserteilung ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.
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