§ 27 Übergangsregelungen für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse
Nach den genannten Vorschriften des BAT/BAT-O und MTArb/MTArb-O galten für die Zuweisung von und die Vergütung für Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitgebers in ihrer jeweiligen Fassung (vgl. in Ordner 2a bei T § 65).
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