§ 27 (Zeitpunkt der regelmäßigen Wahlen, unregelmäßige Wahlen, Nachwahl von Gruppenvertretern, Amtszeit nach unregelmäßigen Wahlen)
Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 27 Abs. 1 n. F. (Abs. 1) sowie § 28 Abs. 1, 2, 4 und 5 n. F. (Abs. 2 bis 5); zum aktuellen Rechtsstand s. G § 27, 28.
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