§ 29 Arbeitsbefreiung
§ 29 gehört zum Kreis der Vorschriften, die sich mit der Freistellung von der arbeitsvertraglichen Arbeitspflicht und mit den Entgeltfolgen solcher Freistellungen befassen. Dazu gehören (sieht man von Regelungen zum Zeitausgleich vorher geleisteter Arbeit ab) die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22) sowie zum Urlaub einschl. Zusatz- und Sonderurlaub (§§ 26–28). Daneben ist noch eine Vielzahl spezialgesetzlicher Freistellungen zu beachten.
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