§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 3 der Tarifverträge fasst, im TVöD zunächst noch radikaler als im TV-L gegenüber den Vorgängerregelungen eingeschränkt, einige allgemeine Regeln der Arbeitsverhältnisse zusammen. Diese lassen sich weitestgehend aus generell geltenden arbeitsrechtlichen Grundsätzen ableiten, die für den öffentlichen Sektor konkretisiert werden. Die Vorschrift enthält keine vollständige, umfassende Regelung dessen, was man thematisch unter „allgemeine Arbeitsbedingungen“ fassen könnte, sondern greift in Anknüpfung an den früheren Regelungsbestand einige praktisch relevante Komplexe heraus.
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