Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

Mit § 3 hat sich der Gesetzgeber der Regelungstechnik bedient, mittels Außenverweisung (Verweisung von Gesetz zu Gesetz in Abgrenzung von Binnenverweisungen, wenn innerhalb eines Gesetzes auf andere Vorschriften desselben verwiesen wird) Regelungsinhalte des VwVfG und der VwGO für das BDG verbindlich zu machen. Der Art nach handelt es sich nicht um statische Verweisungen, was schon daraus erkennbar wird, dass in §3 nicht der Stand der Gesetze, auf die verwiesen wird, angegeben ist (wie vergleichsweise in § 3 NDiszG. 2011, s. Rz 67a). So ergibt sich im Auslegungsweg (so auch m.w. Überlegungen OVG Hbg Beschl. v. 5. November 2008 – 11 Bf 110/08.F –, juris), dass –es sich um dynamische Verweisungen handelt, um solche also, die den aktuellen Stand der Gesetze, auf die verwiesen wird, verbindlich machen (Näheres zu Verweisungen, s. Schneider, Schrifttum, Rz 377 ff.; Schenke NJW 1980, 743; Ebsen DÖV 1984, 654; speziell zur Zulässigkeit dynamischer Verweisungen: Brugger VerwArch Bd. 78 (1987), S. 1, 35ff.; zum Sonderfall der Verweisung von Landes- auf Bundesrecht, s. Rz 58, insbes. wieder Rz 67a). Indes erschöpft sich die Bedeutung gerade des § 3 mit seiner Hinwendung zum Verwaltungsverfahrens- und -prozessrecht nicht in dieser Regelungstechnik. Diese Vorschrift ist (wenn auch kritkwürdig, s.Rz16)Ausdruck des Paradigmenwechsels weg von der StPO und hin zum VwVfG und zur VwGO.

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