§ 33 Heilverfahren
In § 33 Abs. 1 und 2 wird der Umfang des Heilverfahrens bestimmt, in § 33 Abs. 3 die Zustimmung der Verletzten zu größeren Operationen gefordert. § 33 Abs. 4 regelt den Ersatz außergewöhnlicher Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß sowie beim Tod des Beamten infolge des Dienstunfalls die Erstattung der Kosten für die Überführung und Beisetzung. § 33 Abs. 5 überlässt die nähere Regelung der Einzelheiten einer Rechtsverordnung durch den BMI im Einvernehmen mit dem BMF (vgl. Rz 2a). Damit soll eine Verfahrensstraffung im Prozess der Erstellung, Änderung und Anpassung der Heilverfahrensverordnung erreicht werden (vgl. BTDrucks. 19/13396 S. 145 f.). Die Vorschrift dient der genauen Festlegung der dem Verletzten zustehenden Ansprüche und Leistungen des Heilverfahrens.
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