§ 34 Erhebung der Disziplinarklage
Werden nach § 33 Abs. 1 sämtliche Arten von Disziplinarmaßnahmen nur (noch) behördlich durch Disziplinarverfügung (§ 33 Abs. 2 bis 4) ausgesprochen (hierzu, auch zur Aufgabe des Richtervorbehalts und zum Wegfall der Disziplinarklage, s. M § 33 Rz 33ff.), regelt § 34 ergänzend hierzu (systematische Stellung, s. Rz 3), welche Dienstvorgesetzten (Begriff, Rz 16ff.) im hierarchischen Aufbau, ggf. durch Delegation (Rz 29), in welchem Umfang befugt sind, derart disziplinarrechtlich auf ein begangenes (fiktives) Dienstvergehen eines (Ruhestands-) Beamten zu reagieren. Damit ist § 34 die Vorschrift, die die Befugnis regelt, in welchem Umfang die gestuften Dienstvorgesetzten ermächtigt sind, den materiellen Disziplinierungsanspruch des Dienstherrn im Einzelfall zu erfüllen, und zwar orientiert an der gestuften Reihenfolge der nach § 5 Abs. 1 und 2 aufgeführten, allein zulässigen Disziplinarmaßnahmen (M § 5 Rz 4). Ist die Vorschrift überschrieben mit (Plural) „Disziplinarbefugnisse“, wird damit die (materielle) Rechtsmacht ausgedrückt, die begrenzt Dienstvorgesetzten im hierarchischen Aufbau besitzen. Das ist keine Frage der Zuständigkeit, weil diese erst zusätzlich zur Disziplinarbefugnis gegeben sein muss, um sie auszuüben. Heißt es in Abs. 1 „Jeder Dienstvorgesetzte“, ist damit „Jeder zuständige Dienstvorgesetzte“ gemeint, weil erst aus der Zuständigkeit folgt, dass ein bestimmter Dienstvorgesetzter disziplinarbefugt sein kann, was mit dem „Unterstellungsverhältnis“ als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Disziplinarverfügung seinen Ausdruck findet (M § 33 Rz 57).
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