Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 34 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis

§ 34 schafft die verfahrenstechnischen Grundlagen für die Durchführung der Sitzverteilung auf der Ebene des Bezirkspersonalrats. Hierzu bedient sich § 34 einer Arbeitsteilung zwischen Orts- und Bezirksebene. Die Vorschrift legt den örtlichen Wahlvorständen die Verpflichtung auf, entsprechend Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes nach § 33 Abs. 1 in dessen Auftrag die Zahl der in der Dienststelle in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen festzustellen sowie das Wählerverzeichnis aufzustellen, die Einsprüche zu behandeln und dem Bezirkswahlvorstand unverzüglich den Beschäftigtenstand nach Gruppen aufgeteilt mit einer Berechnung der Anteile von Frauen und Männern innerhalb der Gruppen mitzuteilen.

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