Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 35 Zeugnis

In den Vorgängertarifverträgen war der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers für Angestellte in § 61 BAT/BAT-O, für Arbeiter in § 64 MTArb/MTArb- O und § 57 BMT-G/BMT-G-O behandelt. § 61 BAT/BAT-O gab in Absatz 1 Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis bei Kündigung und dessen „Umtausch“ in ein endgültiges – auf Antrag qualifiziertes – Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in Absatz 2 Anspruch auf ein Zwischenzeugnis aus triftigen Gründen und in Absatz 3 auf eine Gehaltsbescheinigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Regelungen für Arbeiter erwähnten nur den Anspruch auf ein Zeugnis/ eine Bescheinigung über Art und Dauer der Beschäftigung sowie – auf Verlangen – über Führung und Leistung(en). In der Sache gingen die tariflichen Vorschriften im Ergebnis nicht über das hinaus, was nach allgemeinem Arbeitsrecht galt bzw. gilt.

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