§ 36 Gleichzeitige Wahl
Der Zweck der Vorschrift ist darauf gerichtet, unnötige Doppelarbeit zu vermeiden und die dadurch bedingten Mehrkosten zu sparen. Findet nämlich die Wahl des Bezirkspersonalrats zu einem anderen Zeitpunkt als die Wahlen der Personalräte des Bezirks statt, müssen sich die örtlichen Wahlvorstände zweimal mit der Feststellung der Regelbeschäftigten, der Verteilung der Beschäftigten auf die Gruppen und der Aufstellung des Wählerverzeichnisses befassen, während bei gleichzeitiger Wahl diese Aufgabe für beide Wahlen erledigt wird (vgl. Altvater u.a., 7. Aufl., § 36 WO Rz 1). Da die örtlichen Wahlvorstände beide Wahlen durchzuführen haben (s. § 33 Abs. 1 S. 2), bringt die gleichzeitige Wahl beider Organe eine erhebliche Verminderung des Arbeitsaufwandes mit sich (Lorenzen u. a., § 36 WO Rz 1). Die Regelung ging sprachlich angepasst aber inhaltlich unverändert aus § 37 PersVWO 1955 hervor. § 36 wurde seither nicht geändert. Zum Betriebsverfassungsrecht s. H § 32 Rz 1c.
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