Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 37 Wahlausschreiben

Das Wahlausschreiben bildet die Grundlage des Wahlverfahrens. Ohne Wahlausschreiben kann eine Wahl nicht gültig durchgeführt werden. Die als Inhalt zwingend vorgeschriebenen Angaben können nicht auf andere Weise bekanntgemacht werden. Für die Stufenvertretungen wird das Wahlausschreiben allerdings mit Rücksicht auf die Aufgabenteilung zwischen örtlichen Wahlvorständen und dem Bezirkswahlvorstand (§ 33) modifiziert. Daher erfolgt einerseits die Festlegung der notwendig einheitlichen Rahmendaten zentral durch den Bezirkswahlvorstand (Abs. 3), während die auf örtlichen Besonderheiten beruhenden Festlegungen dezentral durch den jeweiligen örtlichen Wahlvorstand geschehen (Abs. 4). Hierbei finden die Anforderungen für Wahlausschreiben auf örtlicher Ebene über die Verweisung des § 32, welche sich auch auf § 6 erstreckt, Anwendung, soweit nicht § 37 besondere Regelungen vorsieht.

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