§ 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
Im ersten Schritt der Überleitung wird der Arbeitnehmer nach § 4 ausgehend von seiner bisherigen tariflichen Vergütungs- bzw. Lohngruppe (und deren „Fallgruppe“) einer Entgeltgruppe des TV-L (bzw. einer Überleitungsgruppe des TVÜ) zugeordnet. § 4 entspricht im wesentlichen dem § 4 TVÜ Bund, so dass im allgemeinen auf die Erläuterungen bei F § 4 verwiesen werden kann.
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