Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 46 (Ehrenamt, Arbeitsversäumnis und Freistellung)

Vorläufer des § 46 war § 42 PersVG 1955. Gegenüber dieser Regelung wurde § 46 bereits 1974 wesentlich erweitert. Neu aufgenommen in das Gesetz wurden dabei insbesondere Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 und 6. Nachfolgend wurde 1989 das Vergabeverfahren für Freistellungen in Abs. 3 S. 2 bis 5 deutlich präzisiert und damit die zuvor bestehenden Spielräume für die jeweilige Mehrheit im Gremium erheblich eingeschränkt. Abs. 2 regelt die Fortzahlung der Dienstbezüge für personalratsbedingt ausfallende Arbeitszeit nach den Lohnausfallprinzip. Nach Abs. 2 S. 2, den es im früheren Recht nicht gab, ist Mitgliedern, die Aufgaben des Personalrats über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus wahrnehmen, außerdem Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

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