Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 46 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildenden

Die Vorschrift betrifft die Wahl der (örtlichen) Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die JAV ist kein selbständiges Organ der Dienststellenverfassung. Sie hat keine Aufgaben und Befugnisse gegenüber der Leitung der Dienststelle, bei der sie gebildet ist, sondern kann ihre Aufgaben nur in Zusammenarbeit mit dem bei der Dienststellenleitung bestehenden Personalrat wahrnehmen (s. G vor § 99 Rz 16).

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