Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen

Weitergehend als es die Überschrift des § 5 besagt, regelt die Vorschrift nicht nur abschließend (Rz 3) die „Arten der Disziplinarmaßnahmen“, sondern auch, welche dieser Maßnahmen gegen Beamte (Abs. 1; Rz 30ff.), Ruhestandsbeamte (Abs. 2; Rz 36 ff.) und Beamte auf Probe und auf Widerruf (Abs. 3 S. 1; Rz 41) zulässig sind, wobei darüber hinaus § 5 Abs. 3 S. 2 klarstellt, dass sich die Entlassung von Probe- und Widerrufsbeamten, wenn es mit einer bloß „niederrangig“ disziplinarrechtlichen Reaktion kein Bewenden haben kann, ausschließlich nach dem BBG richtet (Rz 41). Zudem gehört es zur Regelungsbreite, dass der Aufbau der Maßnahmenkataloge nach § 5 Abs. 1 und 2 die Wertigkeit der einzelnen Disziplinarmaßnahmearten bestimmt (Einstufungsfunktion, s. Rz 4). Indes (systematische Stellung, Rz 9) erstreckt sich der Regelungsgehalt der Vorschrift nicht auch darauf, ob im konkreten Fall der Ausspruch einer der aufgeführten Disziplinarmaßnahmen gerechtfertigt, d.h. wie ggf. eine Disziplinarmaßnahme nach Art und Umfang zu bemessen ist (Bemessung der Disziplinarmaßnahme s. M § 13 Rz 10 ff., 81 ff.). Auch regeln erst die §§ 6 bis 12 Einzelheiten für die Verhängung der einzelnen Disziplinarmaßnahmen (s. M §§ 6 bis 12; Näheres zu Disziplinarmaßnahmen auch J 264 ff.).

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