§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
§ 5 ist eine Ausführungsvorschrift zu §§ 16, 17 BPersVG. Sie findet auf alle Personalratswahlen einschließlich der Stufenvertretungen Anwendung. Im Zuge der Sitzverteilung hat der Wahlvorstand zunächst die Gesamtzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festzulegen (Abs. 1 S. 1). Die Verteilung dieser Sitze auf die einzelnen Gruppen, die in der Dienststelle vertreten sind, erfolgt entweder durch Beschluss der Beschäftigten in einer Vorabstimmung nach § 4 und § 17 Abs. 6 BPersVG, und mangels eines solchen Beschlusses der Belegschaft durch den Wahlvorstand im Berechnungsverfahren nach Abs. 2 und 3 (Abs. 1 S. 2). Hierzu gibt das BPersVG lediglich vor, dass die Gruppen „entsprechend ihrer Stärke“ vertreten sein müssen und dass die Sitzverteilung nach den Regeln der Verhältniswahl zu erfolgen hat (§ 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BPersVG, dazu näher bei K § 17 Rz 6 ff.). Als das auf Bundesebene maßgebliche Verfahren der Verhältniswahl legt Abs. 1 S. 2 sodann das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt fest und beschreibt dieses in Abs. 2 und 3 (s. Rz 4).
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