§ 52 (Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern, Mitgliedern der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats und des Dienststellenleiters)
Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 58 Abs. 2 S. 1 bis 3 n. F. (Abs. 1) sowie § 59 Abs. 2 S. 2 n. F. (Abs. 2);
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0052


