§ 53 Auswahl der freizustellenden Mitglieder
Die Vorschrift ersetzt mit Abweichungen § 46 Abs. 3 S. 2 bis 5 F. 1989; Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 106. § 53 geht zurück auf § 42 PersVG 1955. § 42 Abs. 3 PersVG 1955 kannte nur die anlassbezogene bzw. bedarfsabhängige Freistellung im Einzelfall. Mangels Verteilungsvorschriften hatte der Personalrat in der Vergabe der ihm zugestandenen Freistellungen zunächst freie Hand. Die vorrangige Freistellung des Vorsitzes und der geschäftsführenden Mitglieder wurde als zwangsläufig betrachtet, so dass eine ausdrückliche Verankerung im Gesetz entbehrlich erschien.
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