§ 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Das BDG kennt mit § 56 eigens für das gerichtliche Disziplinarverfahren eine Beschränkungs- (Konzentrations-) vorschrift, die mit der für das behördliche Disziplinarverfahren (§ 19 Abs. 2, s. M § 19 Rz 17 ff.) sachlich übereinstimmt. Zwar hätte es sich zur Vermeidung von Mehrfachregelungen und zur Entlastung des Gesetzestextes angeboten, eine für alle Verfahrensabschnitte einheitliche, zentrale Konzentrationsvorschrift zu schaffen, wie das z. B. für das Beschleunigungsgebot mit § 4 geschehen ist, doch war es Anliegen des Gesetzgebers, spezielle Regelungen redaktionell möglichst dort hin- zustellen, wo sie anzuwenden sind (krit. Weiß u. a. ZBR 2002, 17, 18). Wiederholt also der § 56 gewissermaßen nur § 19 Abs. 2, kann auch für die Vorschrift weitgehend auf das zu dieser Gesagte zurückgegriffen werden.
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