Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

Das Gemeinschaftsrecht setzt in Art. 6 der Arbeitszeit-Richtlinie (RL 2003/ 88/EG vom 4.11.2003, ABl. Nr. L 299; die Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993 ist darin aufgegangen) die wöchentliche Höchstarbeitszeit mit durchschnittlich 48 Stunden pro Siebentageszeitraum fest, wobei ein Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten – tarifvertraglich bis zu 12 Monaten verlängerbar – zugrundegelegt werden kann (Art. 16 Buchst. b, 18, 19 a. a. O.).

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