§ 65 Monatsgespräch
§ 65 regelt die Durchführung von regelmäßigen gemeinschaftlichen Besprechungen zwischen Dienststelle und Personalrat. Dieses Ausspracheformat soll einen regelmäßigen Meinungsaustausch der Partner auch im Vorfeld oder außerhalb förmlicher Beteiligungsverfahren gewährleisten und damit insbesondere Nichteinigungen im förmlichen Verfahren vermeiden. Die Vorschrift ist – wie alle Vorschriften des Kapitels 4 – immer im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 zu sehen, der Grundnorm der Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalvertretung ist (ähnlich Noll in: Altvater u. a., BPersVG, 11. Aufl., § 65 Rz 2). Die Regelung ist eine Konkretisierung des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1), das als Generalklausel für das Handeln der Organe der Personalverfassung Richtschnur und für die Anwendung der Vorschrift maßgebende Auslegungsregel ist (näher dazu G § 2 Rz 3 ff.).
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