Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 67 Zurückstellung von Dienstleistungen

Die Bedeutung der Zurückstellung besteht insbesondere darin, dass aus Gründen, die in der Person des Dienstleistungspflichtigen liegen, seine Heranziehung für eine bestimmte Zeit und vorübergehend, d. h. bis zum Wegfall des Zurückstellungsgrundes, nicht erfolgen soll. Eine Sonderregelung enthält der neu eingefügte Abs. 6, bei dem persönliche Interessen des Dienstleistungspflichtigen nur mittelbar berührt werden, weil in diesen Fällen die Zurückstellung zur Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes des Arbeitgebers oder weil er für seine Dienststelle unentbehrlich ist. Zurückstellungen auf Dauer sind unzulässig (BVerwG, Urt. v. 3.10.1958 – 7 C 112.59, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 4 = NZWehrr 1960, 138). Insofern unterscheidet sich diese Vorschrift von den Tatbeständen des § 66, die eine Befreiung auf Dauer zum Inhalt haben. Während der Zurückstellung ist eine Heranziehung zu Dienstleistungen gegen den Willen des Dienstleistungspflichtigen ausgeschlossen. § 67 entspricht § 12 Abs. 1 bis 5 WPflG, soweit die dortigen Regelungen für Dienstleistende Bedeutung entfalten. Die Vorschrift enthält unterschiedliche Fallgestaltungen, bei denen eine Zurückstellung erfolgen kann, soll oder muss oder für die ein Antrag erforderlich ist.

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