Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 67 Zurückstellung von Dienstleistungen
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 67 Zurückstellung von Dienstleistungen

Die Bedeutung der Zurückstellung besteht insbesondere darin, dass aus Gründen, die in der Person des Dienstleistungspflichtigen liegen, seine Heranziehung für eine bestimmte Zeit und vorübergehend, d.h. bis zum Wegfall des Zurückstellungsgrundes, nicht erfolgen soll. Eine Sonderregelung enthält der neu eingefügte Abs. 6, bei dem persönliche Interessen des Dienstleistungspflichtigen nur mittelbar berührt werden, weil in diesen Fällen die Zurückstellung zur Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes des Arbeitgebers oder weil er für seine Dienststelle unentbehrlich ist. Zurückstellungen auf Dauer sind unzulässig (BVerwG NZWehrr 1960, 138). Insofern unterscheidet sich diese Vorschrift von den Tatbeständen des § 66, die eine Befreiung auf Dauer zum Inhalt haben. Während der Zurückstellung ist eine Heranziehung zu Dienstleistungen gegen den Willen des Dienstleistungspflichtigen ausgeschlossen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0067

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 25 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: