Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Ausdrücklich regelt § 68 allein die Beschlussform (Rz 16), doch ist diese Vorschrift systematisch der Ort, auch auf das Beschwerdeverfahren einzugehen (Rz 10 ff.), weil § 67 nur eine Vorschrift zur Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde ist (M § 67 Rz 1).

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