§ 7 Verselbständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen
Die Vorschrift regelt als Ausnahme von § 6 das Verfahren, in welchem bestimmte Teile von Dienststellen nach § 6 (räumlich weit entfernte Nebenund Außenstellen) fiktiv die Stellung einer Dienststelle für Zwecke des BPersVG erlangen können, obwohl sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1 S. 2 materiell nicht erfüllen. Kommt es zu einer solchen „Verselbständigung“ von Neben- und Außenstellen nach § 7, löst dies insbesondere die Wahl eines Gesamtpersonalrats (§ 93) für die Gesamt-Dienststellen (in der Abgrenzung nach § 6 Abs. 1) aus.
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