Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 70 Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat

§ 70 regelt zum einen, was Mitbestimmung ist, nämlich ein nach Abs. 1, 3 S. 4 begründungspflichtiges Vetorecht der Personalvertretung, das bei fortbestehendem Streit über eine Maßnahme über ein Stufenverfahren (§ 71) die Entscheidung bzw. Entscheidungsvorbereitung für die Dienststelle einer Einigungsstelle (§§ 72, 74) zuweist. Damit ist sie das wesentlichste Element und stärkste Instrument der Personalvertretung bei der Umsetzung der Vertretung von Beschäftigteninteressen. Sie ist zum anderen Verfahrensvorschrift, die in Abs. 2, 3 festlegt, wie das Verfahren der Mitbestimmung durchzuführen ist. Die Regelung geht zurück auf § 62 Abs. 1, 2 PersVG 1955. Dessen Grundstruktur entspricht bereits der heutigen Regelung mit Ausnahme von Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 und 5. Jedoch betrug die Äußerungsfrist des Personalrats lediglich eine Woche und konnte auf drei (Kalender-)Tage verkürzt werden.

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