Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 71 Wiederaufnahmegründe

Tradiertem Gesetzesaufbau (Rz 12ff.) folgend, werden den Vorschriften über die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit § 71 Abs. 1 die Gründe vorangestellt, nach denen eine Wiederaufnahme überhaupt nur zulässig sein kann (Rz 56 ff.). Für einzelne dieser Gründe wird in Abs. 2 und 3 Näheres geregelt (Rz 79 ff., 84; systematische Stellung, s. Rz 6 ff.). Das vergleichbare Recht (Rz 34 ff.) zeigt, dass die disziplinarrechtlichen Wiederaufnahmegründe vielfach denen anderer Verfahrensordnungen ähneln, doch aber in Einzelheiten eigenständig sind (gleichwohl Rückgriff auf ZPO, s. Rz 52).

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