Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten

§ 77 regelt, wer unter Berücksichtigung auch disziplinarrechtlicher Besonderheiten für Entscheidungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren die Kosten trägt (Kostentragungspflicht) und welche entstandenen Kosten zwischen den Beteiligten erstattungsfähig sind (Erstattungsfähigkeit von Kosten; Kostenbegriff, s. Rz 29 m. Hinw. auf vor M §§ 77, 78 Rz 4). Außerdisziplinarrechtlich stellt sich die Frage, ob ggf. für die Kosten eine Rechtsschutzversicherung eintritt (hierzu, auch zur Reichweite der Kostendeckung, s. Müller, Beamtendisziplinarrecht, 1. Aufl. 2010, Rz 400).

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