§ 78 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
Die Vorschrift regelt die Mitbestimmung der Personalvertretung bei Maßnahmen mit personellem Bezug, die der Gesetzgeber daher mit diesem Akzent beschreibt. Die gemeinsame Klammer des Maßnahmen-Kataloges (in Abs. 1) besteht darin, dass sie sämtlich der eingeschränkten Mitbestimmung mit bloßer Empfehlung der Einigungsstelle und Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde (§ 75 Abs. 3) zugeordnet werden, und dass für sie spezielle Einschränkungen gelten (Antragsvorbehalte nach Abs. 2, 3, Ausschluss für bestimmte Beschäftigte nach Abs. 4 und Katalog der Zustimmungsversagungsgründe nach Abs. 5), welche bei der sozialen und innerdienstlichen Mitbestimmung nach §§ 79, 80 nicht anzuwenden sind.
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