§ 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Beschluss vom 30.4.2003 (BVerfGE 107, 309) es als Verstoß gegen die Justizgrundrechte gewertet, dass die Verfahrensordnungen der Fachgerichte keine Möglichkeit bei nicht anfechtbaren Entscheidungen keine Möglichkeit zur Behebung schwerer Verfahrensfehler innerhalb der Fachgerichtsbarkeit eröffneten, vielmehr die Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs Überhand nahmen (vgl. zu § 321a ZPO BT-Drs 14/4722, S. 36; zweifelnd Dörner in: GK-ArbGG, Stand: September 2013, § 78a Rz 1). Der Gesetzgeber wurde daher verpflichtet, bis spätestens 31.12.2004 entsprechende Möglichkeiten in allen Verfahrensordnungen vorzusehen.
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