§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
§ 8 fasst die besonderen Entgelte für die in § 7 umschriebenen „Sonderformen“ der Arbeit zusammen (mit Ausnahme des Entgelts für Bereitschaftsdienst, zu dem Absatz 4 bzw. Absatz 6 mit Ausnahme der Sonderregelungen für den Krankenhausbereich nur eine Verweisung gibt). Bei Auslandsdienststellen sind diese Entgelte wie bisher weitestgehend ausgeschlossen, § 45 Nr. 6 BT-V (Bund).
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