§ 80 Grundsatz
§ 80 ArbGG leitet die Bestimmungen über das Beschlussverfahren ein. Die Norm gilt in ihrer Struktur unverändert seit dem Inkrafttreten des ursprünglichen ArbGG vom 3.9.1953 (BGBl. I S. 1267) am 1.10.1953. Damit wurde in Abgrenzung zum Urteilsverfahren für individualrechtliche Arbeitsrechtssachen eine besondere Verfahrensart eingeführt für kollektivrechtliche Verfahren, im Wesentlichen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Damit wurde dem Anliegen, auch im Rahmen des bereits 1952 erlassenen BetrVG für effektiven Rechtsschutz zu sorgen, Rechnung getragen. Der Gesetzgeber des PersVG fand diesen Rechtsrahmen vor und bewertete sich für das Bundesrecht als besser geeignet als das Urteilsverfahren der VwGO, zugleich aber die Verwaltungsgerichte als mit dem öffentlichen Dienst besser vertraut als die Arbeitsgerichte (ebenso Matthes/Spinner in: Germelmann u. a., 8. Aufl., § 80 Rz 11). Das ArbGG wurde vielfach geändert. Der wesentlichste Einschnitt war bislang die „ArbGG-Novelle“ 1979 (Gesetz vom 21.5.1979, BGBl. I S. 545). Sie führte daher auch zu einer Neubekanntmachung vom 2.7.1979 (ArbGG F. 1979; BGBl. I S. 853, 1036). Das ArbGG ist vollständig abgedruckt unter D 030.
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