Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 81 Begnadigung

Die „Begnadigung“ (wie die Überschrift zu § 81 lautet) ist als Institut des Disziplinarrechts ein tradiertes Recht des jeweils nach den verschiedenen Verfassungsordnungen bis hin zum GG amtierenden Staatsoberhaupts, um losgelöst von rechtlichen „Fesseln“ im Einzelfall „Gnade vor Recht“ ergehen zu lassen, indem die Wirkungen (Folgen) einer unanfechtbaren, mit rechtlichen Mitteln nicht mehr bekämpfbaren Disziplinarentscheidung erlassen, gemildert oder umgestaltet werden können, ohne sie als solche aufzuheben oder auch nur am Schuldspruch zu rütteln. Damit ist veranlasst, das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen, wie es für den Bund § 81 Abs. 1 S. 1 ausweist (vergleichbares Landesrecht, s. Rz 82ff.), in verschiedensten Richtungen auszudeuten. So sein Herkommen, Wesen und Begriff (Rz 2) sowie sein Zweck und seine Bedeutung (Rz 4). Nach der Neuordnung des Disziplinarrechts stellt sich die Rechtfertigungsfrage (Rz 5). Aufzuzeigen ist die systematische Stellung des § 81 in verschiedenster Hinsicht (Rz 6ff.). Dabei steht das disziplinarrechtliche Begnadigungsrecht in der Rechtsordnung nicht isoliert da, wie das vergleichbare Recht (Rz 14ff.) zeigt. Seine rechtsgeschichtliche Tiefe gewinnt es aus dem früheren Disziplinarrecht (Rz 17 ff.), wo es selbst in den Wirren der Nachkriegszeit, noch vor Geltung des GG, geregelt worden war (Rz 30). Bei allem stellen sich auch Reformfragen (Rz 37).

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