§ 83 Anhang – Redaktioneller Hinweis
Die früher an dieser Stelle als Anh. zu K § 83 bis Anh. 20 zu K § 83 eingeordneten Erläuterungen zum arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach §§ 80 bis 96a Arbeitsgerichtsgesetz, die nach § 83 Abs. 2 BPersVG für die Durchführung personalvertretungsrechtlicher Streitigkeiten anzuwenden sind, wurden ab Lieferung 3/2013 neu bearbeitet und als L §§ 80 bis 96a ArbGG hinter K § 119 eingeordnet.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0083_an


