§ 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens
Die Vorschrift war im ArbGG F. 1979 völlig neu. Sie bildete zusammen mit der Antragsrücknahme in den Rechtsmittelinstanzen (§ 87 Abs. 2 S. 3; § 92 Abs. 2 S. 3 ArbGG) und der Regelung über die Antragsänderung (§ 81 Abs. 3 ArbGG) ein Kernstück der ArbGG-Novelle 1979, die sich zum Ziel gesetzt hatte, durch Erweiterung der Dispositionsbefugnisse der Beteiligten das Beschlussverfahren effektiver zu gestalten. Seither können die Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen einen Vergleich schließen oder das Verfahren für erledigt erklären, ohne dass das Gericht zwingend prüft, ob der Vergleich verfahrensbeendende Wirkung hat oder die Erledigung tatsächlich eingetreten ist.
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