§ 85 Zwangsvollstreckung
§ 85 regelt zwei voneinander unabhängige, wenn auch thematisch mit Blick auf die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen verwandte Regelungskomplexe des Beschlussverfahrens, nämlich die Zwangsvollstreckung von Beschlüssen, denen nicht freiwillig Folge geleistet wird (Abs. 1), sowie die Vermeidung von Rechtsbrüchen durch vorbeugende einstweilige Verfügung noch vor der Hauptsache-Entscheidung des Gerichts (Abs. 2). Dabei beschränkte sich § 85 ArbGG 1953 zunächst auf die Regelung der Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Beschlüssen. Die damit verbleibenden Gesetzeslücken wurden nachfolgend in mehreren Schritten abgebaut.
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