§ 9 Bereitschaftszeiten
Manche Tätigkeiten heben sich dadurch vom „Normalbild“ durchgängiger im wesentlichen gleichartiger Inanspruchnahme des Arbeitnehmers in Gestalt von „Vollarbeit“ ab, dass sie nach ihrer Eigenart nennenswerte Zeiträume umfassen, in denen sich der Arbeitnehmer lediglich für das eigentliche Tätigwerden bereithalten muss. Dabei handelt es sich um Arbeitsbereitschaft oder um Bereitschaftsdienst. Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden – begrifflich um ein Element des Bereitschaftsdienstes erweitert – im TVöD/TV-L nunmehr als „Bereitschaftszeiten“ behandelt.
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